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Vermeidung und Verfolgung irreführender Werbung

Wettbewerbsrecht

Vermeidung und Verfolgung irreführender Werbung

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer mit „Nummer 1“ wirbt, muss auch die „Nummer 1“ sein
  • Das Werben mit veralteten oder geschönten Testergebnissen ist unzulässig
  • Wo Bio drauf steht, muss auch Bio drin sein
  • Plakative Werbeaussagen dürfen im Kleingedruckten nicht eingeschränkt werden

Werben mit Nummer 1 auf dem Markt, der Beste, der Marktführer

Die Werbung mit einer Spitzenstellung ist nur dann zulässig, wenn diese Stellung anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien beweisbar ist und der Werbende mit einer gewissen Stetigkeit einen deutlichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern aufweist. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor.

Sonstige Irreführung

Auch die Werbung mit dem Alter oder der Erfahrung eines Unternehmens kann irreführend sein, wenn hier nicht ganz bei der Wahrheit geblieben wird.

Bei Angeboten zu Firmenjubiläen müssen besondere Preisvorteile in der Regel auch für alle Produkte angeboten werden. Werden nur die Preise einiger Waren herabgesetzt, darf sich die Werbung auch nur auf diese Waren beziehen.

Eine Werbung mit den Stichworten „Fabrikverkauf“, „Factory-Outlet“ ist nur zulässig, wenn nicht über die Herstellereigenschaft des Verkäufers und/oder des Werks getäuscht wird.

Auch bei umweltbezogener Werbung gilt es aufzupassen. Insbesondere   generalisierende Aussagen sind zu vermeiden, weil Produkte nie in jeder Hinsicht umweltfreundlich sein können, sondern höchstens die Umwelt geringer belasten. Die Verwendung von Begriffen wie „natürlich“, „naturrein“ oder „Bio“ ist nur dann zulässig, wenn das Produkt wirklich ganz oder nahezu ausschließlich aus natürlichen Stoffen besteht. Noch strengere Anforderungen, auch nach dem Heilmittelwerbegesetz gelten im Rahmen der Gesundheitswerbung.

Keine Einschränkung der Werbeaussage im Kleingedruckten

Wird eine Werbeaussage gestalterisch besonders hervorgehoben, spricht man von Blickfangwerbung. Dann dürfen einschränkende Information nicht nur klein und versteckt erteilt werden, Sonden müssen am Blickfang teilnehmen. Wann das der Fall ist, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen und erfordert zwingend fachkundige Prüfung.

Irreführung bei Angaben zum Preis

Irreführend kann auch die Werbung mit Lockvogelangebote, ehemaligen, durchgestrichenen oder statt-Preisen sein.

Dies gilt vor allem dann, wenn der ursprüngliche Preis/der Vergleichspreis nie oder nur für unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Je nach Produkt und Branche darf der Zeitraum, in dem der Vergleichspreis verlangt wurde, auch nicht allzu lang zurück liegen.

Ebenso unzulässig ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wie zum Beispiel der Darstellung gesetzlicher Regelungen als besonders attraktives Angebot.

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